Handelsrecht » Kleingewerbetreibende
     
     
    Die vorstehenden Angaben sind nur für Kaufleute verpflichtend. Die sich aus § 15b GewO a.F. ergebende Pflicht für Kleingewerbetreibende, im Geschäftsverkehr ihren Nachnamen und mindestens einen ausgeschriebenen Vornamen sowie ihre ladungsfähige Anschrift anzugeben, besteht seit 2009 nicht mehr. Unabhängig hiervon ist es Kleingewerbetreibenden auch weiterhin zu empfehlen, bei geschäftlicher Korrespondenz zumindest ihren Namen und ihre Anschrift anzugeben, um Unklarheiten über die Identität und/oder Verwechslungen zu verhindern.
     
     
     
     
     
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