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    Home | GEWERBERECHT | Erlaubnispflichtige Gewerbe

    Gewerberecht » Erlaubnispflichtige Gewerbe

     

     

    Zusätzliche Anforderungen werden bei der Aufnahme eines erlaubnispflichtigen Gewerbes gestellt.

     

     

     

    Welche Gewerbe erlaubnispflichtig sind, ergibt sich zum einen aus der GewO (§§ 29 ff.), im Wesentlichen aber aus Spezialgesetzen, die auch die konkreten Zulassungsvoraussetzungen regeln.

    Im Allgemeinen sind die persönliche Zuverlässigkeit und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Betriebes nachzuweisen, zum Teil auch die erforderliche Qualifikation (Sach- und Fachkunde).
    §§ 29 ff. GewO u. Spezialgesetze

     

     

    Zu den erlaubnispflichtigen Gewerben gehören insbesondere, jedoch nicht abschließend:

     

     

     

    - Abschleppunternehmen (bei nicht reparaturbedürftigen Kfz)

    Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG)

    - Vermittlung von Finanzanlagen

    § 34f Abs. 1 GewO

    - Arbeitnehmerüberlassung

    Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG)

    - Arzneimittel (Ein- und Ausfuhr, Herstellung)

    Arzneimittelgesetz (AMG)

    - Bankgeschäfte

    §§ 1 Abs. 1 S. 2, 32 KWG

    - Bauträger

    § 34c Abs. 1 Nr. 3 lit. a GewO

    - Baubetreuer

    § 34c Abs. 1 Nr. 3 lit. b GewO

    - Bewachungsgewerbe

    § 34a GewO

    - Darlehensvermittlung

    § 34c Abs. 1 Nr. 2 GewO

    - Fahrschule

    § 10 Abs. 1 Fahrlehrergesetz (FahrlG)

    - Finanzdienstleistungen

    §§ 1 Abs. 1a S. 2, 32 KWG

    - Gaststättenbetrieb

    Gaststättengesetz (GastG)

    - Immobilienmakler

    § 34c Abs. 1 Nr. 1 GewO

    - Personenbeförderung

    Personenbeförderungsgesetz (PBefG)

    - Pfandleiher

    § 34 GewO

    - Piercing-Studio

    Heilpraktikergesetz (HeilprG)

    - Reisegewerbe

    §§ 55 ff. GewO

    - Spielgeräteaufstellung

    § 33c GewO
       
       
       

    Einzelheiten zu den jeweiligen Zulassungsvoraussetzungen teilt Ihnen das Gewerbeamt mit.

     

     

     
       
       
    Stand: 07.02.2018

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