Versicherungen » Sozialversicherungspflicht von GmbH-Gesellschaftern
    Der GmbH-Geschäftsführer ist an die Weisungen der Gesellschafterversammlung gebunden. Sozialversicherungsrechtlich gilt der GmbH-Geschäftsführer daher grundsätzlich nicht als Selbständiger, sondern als abhängig Beschäftigter der GmbH und ist als solcher der Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung unterworfen. Dies trifft insbesondere und in aller Regel auf den Fremdgeschäftsführer zu. § 7 Abs. 1 SGB IV
    § 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI
    § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V
    § 20 Abs. 1 Nr. 1 SGB XI
    § 25 Abs. 1 S. 1 SGB III
       
    Etwas anderes gilt für einen Geschäftsführer, der zugleich Gesellschafter der GmbH ist. Bei einem Gesellschafter-Geschäftsführer ist danach zu unterscheiden, ob er aufgrund seiner Beteiligung an der Gesellschaft entscheidenden Einfluss auf die Unternehmensführung nehmen kann, insbesondere ob es ihm möglich ist, unangenehme Weisungen gegen sich aufgrund seiner Kapitalmehrheit zu verhindern. Ist dies der Fall, steht er nicht in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis. Dies gilt regelmäßig für den Gesellschafter-Geschäftsführer mit einer Beteiligung von mindestens 50 % und für den Gesellschafter-Geschäftsführer, der im Besitz einer Sperrminorität ist. Der maßgebliche Einfluss dieser Gesellschafter auf die Willensbildung in der Gesellschaft schließt eine abhängige Beschäftigung und damit die Sozialversicherungspflicht aus.  
       
    Dieser Schluss gilt jedoch nicht uneingeschränkt. Im Unterschied zu den anderen Zweigen der Sozialversicherung (Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung) sind in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht nur abhängig Beschäftigte, sondern auch bestimmte Gruppen von Selbständigen, beispielsweise selbständig tätige Lehrer und Erzieher, Pflegepersonen, Hebammen, Künstler und Publizisten, Hausgewerbetreibende und Handwerker versicherungspflichtig. Auch alle Selbständigen, die auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind und im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit nicht selbst einen Arbeitnehmer beschäftigen (sog. arbeitnehmerähnliche Selbständige), sind in die Rentenversicherung einbezogen. Für Gesellschafter-Geschäftsführer kommt es hinsichtlich der Zahl der Auftraggeber und der beschäftigten Arbeitnehmer auf die Verhältnisse der GmbH an. Ist die Gesellschaft für mehrere Auftraggeber tätig oder beschäftigt sie mehr als einen Arbeitnehmer, so ist der Gesellschafter-Geschäftsführer nicht rentenversicherungspflichtig. § 2 S. 1 Nr. 1 bis 8 SGB VI



    § 2 S. 1 Nr. 9 SGB VI
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