Rechtsformen » Wechsel der Gesellschafter

     

     

    Was passiert, wenn einer Ihrer Partner aus dem Geschäft ausscheiden möchte oder wenn ein Gesellschafter verstirbt? Soll jeder seinen Anteil frei veräußern können oder sollen die verbleibenden Gesellschafter ein Mitspracherecht haben?

     

     

     

    Der Anteil an einer Personengesellschaft (GbR, OHG, KG) kann grundsätzlich nur übertragen werden, wenn alle Gesellschafter zustimmen. Der Gesellschaftsvertrag kann jedoch vorsehen, dass ein entsprechender Mehrheitsbeschluss genügt oder sogar die Übertragung ohne Zustimmung gestatten.

     

     

     

    Bei den Kapitalgesellschaften (AG, GmbH) ist es genau umgekehrt. Hier sind die Anteile grundsätzlich beliebig übertragbar. Der GmbH-Gesellschaftsvertrag kann die freie Übertragung beschränken, etwa an die Zustimmung aller oder der Mehrheit der Gesellschafter binden. Diese so genannte Vinkulierung ist in gewissem Umfang auch bei der AG möglich.

    § 15 Abs. 1 GmbHG
    § 15 Abs. 5 GmbHG
    § 68 Abs. 2 S. 1 AktG

     

     

    Die gesetzlichen Regelungen zur Anteilsübertragung spiegeln die unterschiedlichen Strukturen der Gesellschaften wider: Personengesellschaften basieren auf der persönlichen Verbundenheit der Gesellschafter, während bei Kapitalgesellschaften das (unpersönliche) eingebrachte Kapital im Vordergrund steht und die Mitglieder daher leichter wechseln können.

     

     

     

    So entspricht es auch dem Wesen der Kapitalgesellschaft (AG, GmbH), dass die Anteile frei vererblich sind, d. h. beim Tod eines GmbH-Gesellschafters treten die Erben an seine Stelle. Gleiches gilt, wenn in der KG ein Kommanditist verstirbt. Schließlich ist dessen Beteiligung mehr finanzieller als persönlicher Natur.

    § 15 Abs. 1 GmbHG
    § 177 HGB
    i. V. m. § 1922 BGB
     
     


    Anders ist es beim Tod eines Komplementärs oder eines OHG-Gesellschafters, deren Stellung sich durch persönliche Mitarbeit und persönliche Haftung auszeichnet und die daher nicht ohne Weiteres austauschbar sind. Hier erhalten die Erben eine Abfindung und die Gesellschaft wird ohne sie von den verbleibenden Gesellschaftern fortgeführt. Wiederum kann der Gesellschaftsvertrag die Nachfolge anderweitig regeln.
     

    § 131 Abs. 3 Nr. 1 (i. V. m. § 161 Abs. 2) HGB
     

    Bei der GbR schätzt der Gesetzgeber die persönliche Bindung sogar so hoch ein, dass der Tod eines Gesellschafters die Auflösung der Gesellschaft zur Folge hat. Der Gesellschaftsvertrag kann aber vorsehen, dass die Gesellschaft fortgesetzt wird.

    § 727 Abs. 1 BGB
     
     
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