Rechtsformen » Kapitalaufbringung
     
     
    Ohne solide Finanzgrundlage kommt kein Unternehmen aus. Nur mit einem realistischen und durchdachten Finanzierungskonzept kann Ihr Unternehmen ein Erfolg werden.
     
     
     
    Als Einzelunternehmer liegt es ganz bei Ihnen, wie hoch Sie Ihren Finanzbedarf einschätzen. Das Gleiche gilt für Personengesellschaften (GbR, OHG, KG).
     
     
     
    Für Kapitalgesellschaften (AG, GmbH) schreibt das Gesetz hingegen ein Mindeststamm- bzw. -grundkapital vor. Für die GmbH sind es 25.000 €, für die AG 50.000 €. Dieses Kapital kann in bar (Bargründung), aber auch durch Überlassung von Gegenständen (Sachgründung) erbracht werden. Werden Bareinlagen geleistet, genügt es, wenn 12.500 € sogleich und der Rest zu einem späteren Zeitpunkt eingezahlt wird.
    § 5 Abs. 1 GmbHG
    § 7 AktG
    § 27 AktG
    § 5 Abs. 4 GmbHG
    § 7 Abs. 2 GmbHG
    § 36a Abs. 1 AktG
     
     
    Seit Inkrafttreten des MoMiG (Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen) im Jahr 2008 kann eine GmbH in der Unterform der sog. "Unternehmergesellschaft/UG (haftungsbeschränkt)" mit einem theoretischen Mindestkapital von 1 € gegründet werden. Für die UG gelten indes gewisse Besonderheiten und Einschränkungen: So muss die UG ein Viertel ihres Jahresüberschusses in eine Rücklage einstellen. Im Rechtsverkehr darf die UG nur unter der Firmierung "Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)" oder "UG (haftungsbeschränkt)" auftreten. Eine Abkürzung des Zusatzes "haftungsbeschränkt" ist nicht zulässig.  § 5a GmbHG
       
    Mit ihren Einlagen erkaufen sich die Gesellschafter der GmbH und der AG gewissermaßen die Haftungsbeschränkung. Solange sichergestellt ist, dass das Mindestkapital als Haftungsmasse bei der Gesellschaft vorhanden ist, lässt es sich rechtfertigen, dass die Gläubiger nur hierauf Zugriff haben.
     
     
     
       
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